- gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren
- vor dem Landgericht dient zur Bestimmung angemessener Ausgleichszahlungen bzw. Abfindungen bei verschiedenen Strukturmaßnahmen von Unternehmen. Das Spruchverfahren schafft die Grundlage, damit solche Maßnahmen nicht durch Anfechtungsklagen von Minderheitsaktionären blockiert werden, diesen aber durch die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der ihnen angebotenen Konversation Rechtsschutz geboten wird. In dem am 1.9.2003 in Kraft getretenen Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) vom 12.6.2003 (BGBl I 838), das auf die Empfehlungen der Regierungskommission Corporate Governance aufbaut, ist das g.Sp. neu geordnet worden mit dem Ziel, die g.Sp. spürbar zu verkürzen. Das g.Sp. findet statt für die Bestimmungen (1) des Ausgleichs und der Abfindung für außenstehende Aktionäre bei ⇡ Unternehmensverträgen (§§ 304, 305 AktG); (2) der Abfindung ausgeschiedener Aktionäre bei ⇡ Eingliederung (§ 320b AktG); (3) der Barabfindung von Minderheitsaktionären bei ⇡ Squeeze-out (§§ 27a ff. AktG); (4) der Zuzahlung oder Barabfindung für Anteilsinhaber bei der ⇡ Umwandlung (§§ 15, 34, 176 ff., 196, 212 UmwG). Neben dem Anwendungsbereich trifft das Gesetz Regelungen über die gerichtliche Zuständigkeit (§ 2), die Antragsstelle, Antragsfristen, Antragsbegründung und die Antragsgegner (§ 3–5), über den sog. gemeinsamen Vertreter und das Verfahren (§§ 7 ff.). Gegen den Beschluss des Landgerichts ist als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde gegeben, über die das Oberlandesgericht entscheidet (§ 12).
Lexikon der Economics. 2013.